Der Abzug der gezahlten Kirchensteuer als Sonderausgabe setzt voraus, dass die Zahlung in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie zum Abzug kommen soll, auch tatsächlich geleistet wurde. Der Steuerpflichtige muss dadurch endgültig wirtschaftlich belastet worden sein. In einem späteren Veranlagungszeitraum gezahlte Kirchensteuer kann nicht bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum als Sonderausgabe abgezogen werden.
Im dem Urteilsfall fiel die Kirchensteuer für das Veranlagungsjahr 1998 aufgrund eines Veräußerungsgewinns extrem hoch aus. Gezahlt wurde sie allerdings erst zwei Jahre später. Bei der Einkommensteuerveranlagung im Jahr 2000 wirkte sich diese Sonderausgabe mangels positiver Einkünfte allerdings nicht steuermindernd aus. Die vom Steuerpflichtigen beantragte Verrechnung mit dem Einkommen der Vorjahre kommt aber nicht in Betracht. Denn entscheidend ist nicht, in welchem Jahr Aufwendungen entstanden, sondern wann sie abgeflossen sind (BFH-Beschluss vom 8.10.2007, Az. XI B 112/06).