Kommt es zur Erstattung von Kirchensteuern, kann ein rückwirkendes Ereignis vorliegen, sodass gegebenenfalls bereits bestandskräftige Steuerbescheide der Vorjahre zu ändern sind.
Bei einer Kirchensteuererstattung mindert die Erstattung vorrangig die Kirchensteuerzahlung dieses Jahres. Ein rückwirkendes Ereignis liegt dann vor, wenn die Erstattung die im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuern übersteigt.
An diesem Grundsatz hält der Bundesfinanzhof aus Gründen der Praktikabilität fest, weil ansonsten zahllose Veranlagungen bei zum Teil nur geringfügigen Erstattungen zu ändern wären. Daher kommt eine Änderung der Einkommensteuerbescheide nicht in Betracht, wenn die Erstattungsbeträge unter den gezahlten gleichartigen Sonderausgaben liegen. Sind im Erstattungsjahr aber keine oder nur geringere Kirchensteuerzahlungen angefallen, ist der Sonderausgabenabzug im ehemaligen Zahlungsjahr zu verringern.
Hinweis: Zu beachten ist, dass das rückwirkende Ereignis erst eintritt, wenn über die spätere Einkommensteuerveranlagung der exakte Betrag und damit die konkreten Auswirkungen des Erstattungsüberhangs auf den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr feststehen (BFH-Urteil vom 2.9.2008, Az. X R 46/07).