Im Land Nordrhein-Westfalen erheben die Evangelische und die Katholische Kirche Kirchensteuern aufgrund eigener Steuerordnungen. Von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, können augrund dessen Kirchensteuern als „besonderes Kirchgeld” erhoben werden. Auf dieses erhobene besondere Kirchgeld sind allerdings Beiträge des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten an eine freikirchliche Gemeinde gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann anzurechnen, wenn diese freiwillig entrichtet wurden. Die Anrechnungspflicht gilt damit nun sowohl für freiwillige als auch für unfreiwillige zweckgebundene Zahlungen, befand der Bundesfinanzhof zugunsten des betroffenen Ehepaars.
Hinweis: Die Entscheidung erging speziell zu der von den evangelischen Kirchen Nordrhein-Westfalens erlassenen Kirchensteuerordnung. Ähnliche Regelungen finden sich aber auch in anderen Kirchensteuerordnungen (BFH-Urteil vom 16.5.2007, Az. I R 38/06).