Insolvenzgeld, das einem Kind zufließt, kann im Zuflussjahr zu einer Minderung der Bedürftigkeit des Kindes führen. Das kann zur Folge haben, dass das Kindergeld und andere steuerliche Vergünstigungen entfallen.
Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes werden sämtliche Zu- und Abflüsse in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie anfallen. Bei Einkünften und Bezügen, die während eines Jahres zufließen, ist allerdings nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen, auf welche Monate sie „entfallen”. Dies gilt neben dem Zufluss von BAföG-Zuschüssen, Rentennachzahlungen und zu Unrecht ausgezahltem Arbeitslohn auch für das Insolvenzgeld.
Ist das Insolvenzgeld aufgrund einer beruflichen Tätigkeit im Vorjahr angefallen, jedoch erst im Folgejahr ausgezahlt worden, ist es somit erst im Zuflussjahr bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags (aktuell: 7.680 EUR) mit einzubeziehen (BFH-Urteil vom 15.3.2007, Az. III R 25/06).