Kindergeldanspruch beim Freiwilligendienst „Erasmus+“

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Eltern für ein Kind, das an einem Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms „Erasmus+“ teilnimmt, nur dann Kindergeld erhalten, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird.

Sachverhalt
Ein Kind absolvierte nach Beendigung seiner Schulausbildung ab September 2018 einen Freiwilligendienst im Europäischen Ausland bei der Organisation X. Die Organisation war als Veranstalter für das von der Europäischen Union eingerichtete Programm „Erasmus+“ registriert und akkreditiert.

Die Familienkasse lehnte die Weitergewährung von Kindergeld ab. Die dagegen vom Vater eingelegte Klage war vor dem Finanzgericht Sachsen erfolgreich. Auf die Revision der Familienkasse hat der Bundesfinanzhof das Urteil nun aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Kinder können wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d Einkommensteuergesetz (EStG) für das Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im EStG – in Verbindung mit den dort genannten Bestimmungen – umschriebenen Dienste handelt. Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms „Erasmus+“ kann deshalb nur dann zur Gewährung von Kindergeld führen, wenn er die in der EU-Verordnung Nr. 1288/2013 und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen (Programmleitfaden) dargelegten Voraussetzungen erfüllt. Es muss sich danach um eine Tätigkeit im Rahmen eines geförderten Projekts handeln.

Beachten Sie Ein solches Projekt liegt aber nur vor, wenn es von einer entsprechenden Nationalen Agentur genehmigt worden ist. Nicht ausreichend ist, dass eine Organisation für ein Programm „Erasmus+“ lediglich registriert und akkreditiert ist. Weil das Finanzgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob das Kind im Rahmen eines von der Nationalagentur anerkannten Projekts tätig geworden ist, konnte der Bundesfinanzhof nicht abschließend entscheiden und hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Quelle BFH-Urteil vom 1.7.2020, Az. III R 51/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218441; BFH, PM Nr. 45/2020 vom 22.10.2020