Zu den Einkünften eines Kindes gehören auch die geldwerten Vorteile (Einnahmen, die nicht aus Geld bestehen ? sie werden auch als Sachbezüge, Sachleistungen, Naturalleistungen oder zusätzliche Leistungen bezeichnet) die das Kind durch steuerpflichtige Personalrabatte erhält, und zwar auch dann, wenn das Kind den Vorteil an Angehörige weitergibt.
Das musste der Vater eines bei einem Automobilhersteller in Berufsausbildung befindlichen Kindes erfahren. Das Kind erwarb vergünstigt einen Pkw von seinem Arbeitgeber. Das Fahrzeug wurde auf seinen Namen zugelassen, aber vom Vater bezahlt, versichert und ausschließlich genutzt. Trotzdem ist der geldwerte Vorteil in Höhe von rund 4.000 EUR dem Kind zuzurechnen, entschied der Bundesfinanzhof.
Hinweis: Zusammen mit seiner Ausbildungsvergütung überschritt das Kind dadurch die kindergeldschädliche Einkunftsgrenze mit der Folge, dass der Kindergeldanspruch entfiel (BFH-Beschluss vom 31.5.2007, Az. III B 109/06).