Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag für das Kindergeld in Höhe von aktuell 7.680 EUR überschreiten, sind die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht zu berücksichtigen. Denn diese Beträge stehen dem Kind oder dessen Eltern von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung. Bei anderen Einkunftsteilen ist allerdings jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Kürzung erfolgen kann oder nicht.
So hat der Bundesfinanzhof Zahlungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung und Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zum Abzug zugelassen. Prämien zu einer Zusatzkrankenversicherung gehören nach seiner Auffassung dagegen nicht zu den abzuziehenden Aufwendungen. Denn sie gehen über die Mindestvorsorge hinaus, die dem Kind bereits über die gesetzliche Krankenkasse zukommt. Ebenso wenig zählen Beiträge zur privaten Rentenversicherung zu den unvermeidbaren Zahlungen, wenn sich der volljährige Nachwuchs in Berufsausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtmitglied ist. Diese Aufwendungen sind für die Existenzsicherung des Kindes genauso wenig erforderlich wie die Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
Ebenso sind die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer nicht von den Einkünften abziehbar. Denn wenn das Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt, wird die einbehaltene Lohnsteuer ? anders als die Sozialversicherungsbeiträge ? später wieder erstattet. Dieser Ansatz verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil auch Kinder ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte Einkommensteuer zu bezahlen haben (BFH-Urteil vom 26.9.2007, Az. III R 4/07).