Aufwendungen (Mietzahlungen) für eigenes Wohnen sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Sachverhalt
Ein Ehepaar bewohnte mit seinen Kindern zunächst die Dachgeschosswohnung eines im Eigentum der Ehefrau stehenden Zweifamilienhauses. Nach Auszug der Kinder beschlossen die Eheleute „ins Grüne” zu ziehen und die Wohnung zu vermieten. In den Einkommensteuererklärungen machte die Ehefrau einen Teil der Mietaufwendungen für die neue Wohnung als Werbungskosten („negative Eigenmiete”) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Begründung: Durch die Vermietung und gleichzeitige Anmietung eines Einfamilienhauses sei die Leistungsfähigkeit im Sinne des objektiven Nettoprinzips unverändert geblieben, da in Höhe der Mieteinkünfte nunmehr gleichzeitig die gezahlte Miete für die neue Wohnung abfließen würde. Diese Argumentation teilte jedoch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht.
Entscheidung
Nach Ansicht des Finanzgerichts sind derartige Aufwendungen bereits durch die Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) von der Einkommensteuer freigestellt. Um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, ist der Werbungskostenabzug nicht möglich. Aufwendungen für das private Wohnen sind ? außerhalb der durch die berufliche Veranlassung überlagerten Fälle der doppelten Haushaltsführung und des Arbeitszimmers ? nicht abzugsfähig.
Hinweis: Ob die Auffassung des Finanzgerichts gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstößt, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Gegen das Urteil ist nämlich die Revision anhängig (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.6.2013, Az. 3 K 148/09, Rev. BFH Az. IX R 24/13).