Wird nachträglich für geleistete Dienste wegen fehlgeschlagener Vergütungserwartung (im Urteilsfall: Hofübergabe) vor einem Arbeitsgericht mit Erfolg eine Vergütung geltend gemacht, begründet dies noch nicht die Annahme, es handele sich in diesen Fällen um nachträgliche Lohneinnahmen. Aber auch eine Einstufung als nichtsteuerbare Vermögensmehrung in der Privatsphäre kommt nicht in Betracht. Die Ausgleichszahlungen sind vielmehr als sonstige Einkünfte aus Leistungen steuerbar.
Es handelt sich um ein steuerbares Entgelt, auch wenn die Tätigkeit ausschließlich durch ? in diesem Fall ? die Erwartung der Hofübergabe motiviert gewesen ist. Entscheidend ist, dass mit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche die Tätigkeit statt der Privat- der Erwerbssphäre zugeordnet worden ist.
Hinweis: Daraus resultierende Prozesszinsen führen in den Streitjahren 1996/1997 zu Einkünften aus Kapitalvermögen (BFH-Urteil vom 8.5.2008, Az. VI R 50/05).