Die mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbarten Leistungen, die für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der GmbH bis zum Rentenbeginn gezahlt werden sollen, sind keine Versorgungsbezüge im Sinne des Sozialgesetzbuchs. Sie sind damit auch nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das gilt auch, wenn die Leistungen im Dienstvertrag fälschlicherweise als „Ruhegeld” bezeichnet wurden.
Im Urteilsfall erhielt der Geschäftführer einer GmbH nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses bis zum Pensionsbeginn monatlich rund 4.350 EUR von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Die Agentur für Arbeit sah darin eine für das Arbeitslosengeld unschädliche ratierlich zu zahlende Abfindung und bewilligte Arbeitslosengeld. Die gesetzliche Krankenkasse verlangte allerdings Beiträge auf die Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers. Zu Unrecht, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Hinweis: Wenn die Zahlungen wegen des Arbeitsplatzverlustes erfolgen und nicht wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Altersversorgung, führen sie nicht zur Berücksichtigung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.2007, Az. L 16 KR 107/06).