Eine schlichte Untätigkeit der Finanzverwaltung, wie das jahrelange Nichtbesteuern von Schönheitsoperationen, schafft regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand, der bei einer Verschärfung der Rechtsprechung zum Erlass einer Übergangsregelung oder zur Billigkeitsmaßnahme im Einzelfall verpflichten würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Rechtsfrage in der Vergangenheit umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt war.
Der betroffene Steuerpflichtige im Urteilsfall ist Facharzt für Chirurgie. Er führte im Streitjahr 1997 unter anderem Schönheitsoperationen durch und erklärte insoweit keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze. Das Finanzamt folgte diesem Nichtansatz auch zunächst, erließ aber im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Jahr 2005 einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid, mit dem es für das Streitjahr Umsatzsteuer festsetzte. Es begründete dies damit, dass inzwischen höchstrichterlich geklärt sei, dass Schönheitsoperationen nicht umsatzsteuerfrei seien.
Hinweis: Im Streitjahr lag noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht von Schönheitsoperationen vor. Ein Anlass auf einen Rechtszustand zu vertrauen, ist aber zu verneinen, wenn die Rechtslage unklar oder verworren war. Auch der Umstand, dass einige Oberfinanzdirektionen von einer anderen Rechtslage ausgegangen sind und damit Vertrauensschutz ohne ausreichende Vertrauensgrundlage gewährt haben, führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts. Denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BFH-Beschluss vom 26.9.2007, Az. V B 8/06).