| Weder ein zusätzlicher Freibetrag (neben dem Entlastungsbetrag) noch die Anwendung des Splittingtarifs sind für Alleinerziehende verfassungsrechtlich geboten. Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif ist nicht verfassungswidrig. Dies gilt nach einer Entscheidung des 4. Senats des Finanzgerichts Niedersachsen (Revision anhängig) auch dann, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet und dem Alleinerziehenden lediglich ein hinter dem Mindestunterhalt zurückbleibender Unterhaltsvorschuss zufließt. |
Ähnlich geurteilt hatte in 2013 bereits der 7. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen. Im vorangegangenen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung hatte der Bundesfinanzhof diese Auffassung bestätigt. Er konnte weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den Schutz von Ehe und Familie feststellen. Da vermutlich erst das Bundesverfassungsgericht Klarheit schaffen wird, sollten betroffene Steuerbescheide offengehalten werden.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 14.10.2014, Az. 4 K 81/14, Rev. BFH Az. III R 36/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143775; FG Niedersachsen, Urteil vom 6.5.2013, Az. 7 K 114/10, Rev. BFH Az. III R 62/13; BFH-Beschluss vom 17.10.2012, Az. III B 68/12; anhängig: BVerfG Az. 2 BvR 1519/13