Es ist teilweise schon erstaunlich, mit welchen Sachverhalten sich die Finanzgerichte beschäftigen müssen. Beispielsweise hat das Finanzgericht Münster aktuell entschieden, dass Kosten für die Inanspruchnahme spiritueller Dienstleistungen zur Umsatzförderung keine Betriebsausgaben darstellen.
Im Streitfall betrieb eine Kommanditgesellschaft (KG) einen Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck. Immer, wenn die Umsätze der KG schlecht liefen, beauftragte der Geschäftsführer einen spirituellen Dienstleister. Dieser setzte sich mit dem Sachverhalt mental auseinander und nahm Kontakt zu Gott auf, damit mehr Kunden ins Geschäft kommen. Die KG führte u.a. an, dass der geschäftliche Erfolg gerade in den Jahren der Wirtschaftskrise auf diese Leistungen zurückzuführen sei und deshalb auf kostspielige Werbemaßnahmen nahezu ganz verzichtet werden konnte. Das Finanzamt versagte den Abzug der Kosten als Betriebsausgaben, weil die langjährigen Kontakte des Geschäftsführers zum spirituellen Dienstleister für eine private (Mit-)Veranlassung sprechen würden.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht Münster ab. Die Kosten sind bereits deshalb nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil ein objektiver Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und den Umsatzsteigerungen nicht erkennbar ist. Anders als bei Werbemaßnahmen, wie z.B. Zeitungsinseraten, besteht kein wissenschaftlich belegter Erfahrungssatz, dass der geschäftliche Erfolg durch die Kontaktaufnahme mit einem spirituellen Wesen beeinflusst werden kann. Auf eine etwaige private (Mit-)Veranlassung kommt es daher nicht mehr an (FG Münster, Urteil vom 22.1.2014, Az. 12 K 759/13 G,F).