Es liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn ein Arbeitgeber im Bereich der nachweislichen Gesundheitsfürsorge oder -vorsorge Zuwendungen an seine Arbeitnehmer macht. Denn bei diesen Maßnahmen überwiegt das betriebliche Eigeninteresse. Die vom Arbeitgeber gewählte Maßnahme muss nur berufsspezifischen Gesundheitsbeschwerden vorbeugend entgegenwirken.
Hinweis: Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die freiwillig angebotenen Maßnahmen grundsätzlich allen Arbeitnehmern offen stehen. Eine Einschränkung etwa nur auf Führungskräfte wäre schädlich, nicht so allerdings eine Einschränkung auf den Personenkreis mit Bildschirmarbeitsplätzen (BFH-Beschluss vom 4.7.2007, Az. VI B 78/06).