Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Münster ist es ernstlich zweifelhaft, ob eine länger als ein Jahr zinslos gestundete Forderung beim Anspruchsinhaber zu Kapitaleinkünften führt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind über ein Jahr hinaus gestundete private Forderungen in Tilgungs- und steuerpflichtige Zinsanteile aufzuteilen, selbst wenn die Beteiligten keine Zinszahlungen vereinbaren oder diese sogar ausdrücklich ausschließen.
Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar die Zugewinngemeinschaft beendet. Der Mann sollte seiner Ehefrau innerhalb von fünf Jahren einen Ausgleichsbetrag von 300.000 EUR zahlen, nach ausdrücklicher Vereinbarung zinslos. Aufgrund der bisherigen Praxis nahm das Finanzamt rund 72.000 EUR Kapitaleinnahmen an, die bei der Ehefrau als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden sollten.
Hinweis: Gegen den Beschluss wurde die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Betroffene können ihre Fälle daher über ein ruhendes Verfahren offenhalten (FG Münster vom 6.4.2009, Az. 12 V 446/09 E).