Der Bundesrat hat am 19.9.2008 in einer Stellungnahme zahlreiche Änderungswünsche zum Gesetzentwurf der Regierung angebracht. In der ersten Lesung im Bundestag am 25.9.2008 wurden die Punkte an den Finanzausschuss überwiesen. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag ist am 13.11.2008 vorgesehen. Der Bundesrat soll am 19.12.2008 zustimmen, sodass mit einem Inkrafttreten kurz vor Silvester zu rechnen ist.
Für Investmentfonds sind u.a. folgende wesentliche Änderungen vorgesehen:
- Fonds- und Direktanleger werden im Hinblick auf die Regeln zu den Stückzinsen gleichgestellt. Der Fonds verbucht beim Anleihekauf die erhaltenen Stückzinsen als Kapitaleinnahme und nicht als Veräußerungsgewinn.
- In die ausschüttungsgleichen Erträge fließen nicht nur die Gewinne aus Zertifikaten, sondern auch steuerfreie zinsähnliche Renditen, die durch Kopplung von Finanzinstrumenten erzielt werden. Für bis zum Beschluss des Bundesrats am 19.9.2008 bereits erworbene Investmentanteile soll eine Übergangsregelung gelten.
Für Kapitallebensversicherungen sind u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen, um das Steueraufkommen zu sichern und Gestaltungsmodelle zu vermeiden:
- Vorwiegend vermögensverwaltende Versicherungsverträge aus dem Ausland sind von den allgemeinen Besteuerungsregelungen für Versicherungsverträge auszuschließen. Sofern solche Policen ? wie etwa aus Liechtenstein ? eine gesonderte Verwaltung der Kapitalanlagen zulassen und der wirtschaftlich Berechtigte Einfluss auf die Anschaffung oder Veräußerung der verwalteten Vermögensgegenstände nehmen kann, erfolgt die Zurechnung der Kapitaleinnahmen jährlich und nicht erst bei Auszahlung. Damit entfällt der Stundungseffekt.
- Eine Lücke bei der Sicherung des inländischen Besteuerungsanspruchs bei Erträgen aus ausländischen kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen soll durch einen Kapitalertragsteuerabzug geschlossen werden, wenn das ausländische Versicherungsunternehmen eine inländische Niederlassung unterhält.
- Da ausländische Unternehmen keine Kapitalertragsteuer einbehalten, soll der Besteuerungsanspruch dadurch gesichert werden, dass eine Mitteilungspflicht für inländische Versicherungsvertreter eingeführt wird. Diese melden eine erfolgreiche Vermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern.
Darüber hinaus sind folgende Änderungen in der Diskussion:
- Ein bundeseinheitliches Zertifizierungsverfahren durch eine zentrale Stelle für Rürup-Policen.
- Keine Auflösung des Wohnförderkontos beim Umzug in ein Pflegeheim.
- Eine zielgenauere Ausgestaltung der Spendenregelung zur Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften mit künstlerischen und kulturellen Zwecken, um Missbrauch zu vermeiden.
- Kommt es zu Mietausfällen, bietet das Grundsteuergesetz die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer für das vergangene Jahr zu stellen. Ein Erlass kommt jedoch nur bei einer wesentlichen Ertragsminderung in Betracht. Ferner darf der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten haben. Durch das Jahressteuergesetz 2009 soll der Erlass der Grundsteuer eingeschränkt werden, da es aufgrund von Rechtsprechungsänderungen zu Belastungen für die Gemeinden kommt. Ein Erlass käme dann nur noch bei einer Ertragsminderung von 50 statt bisher 20 Prozent in Betracht.
- Steuerliche Förderung des Besuchs einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule auch dann, wenn sie zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsschulabschluss führt. Davon begünstigt wären private Wirtschaftsgymnasien, private Berufsfach-, Handels- und Sprachschulen.
- Für Unternehmer, die ihre Firmenwagen auch privat nutzen, ist im Regierungsentwurf die Wiedereinführung einer Regelung vorgesehen, wonach nur noch 50 Prozent der Vorsteuer aus der Anschaffung und den laufenden Betriebskosten geltend gemacht werden können. Diese Beschränkung lehnt der Bundesrat ab, da dies den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer verletzt. Die vorgesehene Einschränkung führt nach Meinung des Bundesrats zu einer willkürlichen Steuerbelastung und verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil es dem Unternehmer nicht ermöglicht wird, trotz Nachweisführung mehr als den hälftigen Vorsteuerabzug zu erhalten.
- Bezüge der EU-Abgeordneten sollen weiterhin nur der EU-Gemeinschaftssteuer unterliegen (Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.9.2008, Drs. 545/08).