Der vom Bundeskabinett Mitte Juni beschlossene Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem April dieses Jahres einige Änderungen. Nachfolgend werden wichtige praxisrelevante Neuerungen kurz erläutert.
- Schulgeldzahlungen an überwiegend privat finanzierte Schulen müssen innerhalb eines EWR-/EU-Mitgliedstaats gleich behandelt werden. Dieser Grundsatz ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 wird eine Übergangsregelung geschaffen. Danach soll in allen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden ein Abzug von Schulgeldzahlungen an Privatschulen innerhalb des EWR-/EU-Raums gleich behandelt werden. Dafür wird ein Höchstbetrag von 3.000 EUR eingeführt. Die im Referentenentwurf noch geplante Abschmelzung des Betrags auf Null wurde fallen gelassen.
- Wer veranlasst, dass Spenden und Mitgliedsbeiträge nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner sowohl der Zuwendungsempfänger als auch die für ihn handelnde natürliche Person. Um das ehrenamtliche Engagement zu unterstützen, soll die Reihenfolge der Haftung bei Spendenbescheinigungen ab 2009 neu geregelt werden. Vorrangig haftet der Verein. Die für ihn handelnde Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist.
- Als zusätzlicher Anreiz zum Abschluss eines Riestervertrags gewähren einige Vermittler eine teilweise Erstattung der Abschluss- und Vertriebskosten des Altersvorsorgevertrags. Diese Leistung soll ab 2009 steuerpflichtig sein. Im Gegenzug mindert dieser Erstattungsbetrag aber weder die Zulagen noch den Sonderausgabenabzug.
- Auch Personenunternehmen sollen bei ihrer Bank für bestimmte, nach 2008 fließende Kapitalerträge, einen Antrag mit dem Ziel stellen können, dass diese Betriebseinnahmen nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Diese bereits für Körperschaften vorgesehene Möglichkeit soll auf die Gewinneinkünfte des Einkommensteuergesetzes ausgeweitet werden. Die Bank hat die Freistellung dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
- Aus Steuervereinfachungsgründen soll der Vorsteuerabzug bei sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendeten Fahrzeugen wieder beschränkt werden. Diese Änderung lässt die bereits aus der Vergangenheit bekannte Regelung wieder aufleben. Sie entspricht wörtlich der zum 1.4.1999 eingeführten Vorschrift, die durch das Steueränderungsgesetz 2003 ab dem 1.1.2004 aufgehoben wurde. Danach soll in den Fällen, in denen das Fahrzeug auch privat genutzt wird, der Vorsteuerabzug nur aus 50 Prozent der Aufwendungen für das Fahrzeug geltend gemacht werden können. Im Gegenzug soll die Besteuerung der nichtunternehmerischen Verwendung des Fahrzeugs als unentgeltliche Wertabgabe nach dem Umsatzsteuergesetz entfallen. Nicht betroffen sind Fahrzeuge, die ausschließlich unternehmerisch verwendet oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer oder GmbH-Geschäftsführer gegen Entgelt überlassen werden. Die Neuregelung soll auf alle Fahrzeuge, die ab 2009 angeschafft werden, angewandt werden.
- Aus dem Gesetzentwurf wurden sämtliche Änderungspläne zum REIT-Gesetz wieder entfernt. Das kann bedeuten, dass diese Vorhaben in ähnlicher Form an anderer Stelle wieder aufgenommen werden.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind ferner u.a. folgende zusätzliche Maßnahmen in der Diskussion:
- Verbesserung der Bedingungen für langfristige Fondssparpläne zur Stärkung der privaten Altersvorsorge ab 2009 und
- Nachjustierungen aufgrund erster Erfahrungen mit der neuen Zinsschrankenregelung.
Hinweis: Das Gesetz wird voraussichtlich noch kurz vor Silvester 2008 in Kraft treten
(Regierungsentwurf Jahressteuergesetz (JStG) 2009, 18.6.2008).