ABM-Kräfte sind Arbeitnehmer im Sinn des Investitionszulagengesetzes und damit in die Berechnung der Gesamtzahl der Beschäftigten mit einzubeziehen, soweit es für die erhöhte Investitionszulage auf die Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ankommt.
Die im Urteilsfall für das Streitjahr 1995 beanspruchte erhöhte Investitionszulage setzt voraus, dass der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Investitionen vorgenommen werden, nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt. Da die Arbeitgeberin im Urteilsfall neben 240 „regulären” Arbeitnehmern auch zwölf weitere Arbeitnehmer im Rahmen von ABM-Maßnahmen beschäftigte, wurde der Antrag auf erhöhte Investitionszulage abgelehnt.
Hinweis: Eine gegenüber den „regulären” Arbeitnehmern deutlich herabgesetzte Einsatzmöglichkeit und niedrigere Wertschöpfung rechtfertigen es ebenfalls nicht, ABM-Kräfte bei der Prüfung des maßgeblichen Schwellenwerts nicht mitzuzählen (BFH-Urteil vom 17.4.2008, Az. III R 9/07).