Lieferungen von Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Damit dem Lieferanten die Umsatzsteuerbefreiung gewährt wird, ist es nach derzeitigen Vorgaben erforderlich, dass die Ware tatsächlich über die Grenze zweier unterschiedlicher EU-Mitgliedstaaten transportiert wird, der Empfänger der Ware die Umsatzbesteuerung in dem anderen EU-Mitgliedstaat vornimmt und die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachgewiesen werden. D.h., man muss diese Vorgänge eindeutig und leicht nachprüfbar der Buchführung entnehmen können.
Der Bundesfinanzhof hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in diesem Zusammenhang die Frage vorgelegt, ob die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung allein mit der Begründung versagen darf, der Unternehmer habe den vorgeschriebenen Buchnachweis nicht rechtzeitig geführt.
Dies darf sie nicht, so der EuGH. Der verspätet erbrachte Nachweis darf nur dann nachteilig gewertet werden, wenn der Unternehmer wie im Entscheidungsfall zunächst bewusst das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung verschleiert hat. Insoweit besteht eine Gefährdung des Steueraufkommens, die nicht vollständig beseitigt worden ist.
Hinweis: Sofern unbestreitbar eine innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde, erfordert der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Umsatzsteuerbefreiung auch dann gewährt wird, wenn bestimmte formelle Anforderungen nicht erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 27.9.2007, Rs. C-146/05).