Ein Steuerermäßigungsbetrag für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen kann nicht beansprucht werden, wenn für das entsprechende Jahr keine Einkommensteuer anfällt.
Damit schließt sich der Bundesfinanzhof den Ausführungen der Vorinstanz – Urteil des Finanzgerichts Köln – an, wonach eine nicht ausgenutzte Steuerermäßigung weder in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden kann noch zu einer negativen Einkommensteuer führt.
Hinweis: Aufgrund des Abflussprinzips kann es demnach sinnvoll sein, die Bezahlung einer Handwerkerrechnung in das nächste Jahr zu verlagern, wenn im Veranlagungszeitraum der Zahlung eine Steuerschuld wahrscheinlich ist (BFH-Urteil vom 29.1.2009, Az. VI R 44/08).