Der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen steht der Einzug von Forderungen der Handwerksbetriebe durch Inkassobüros oder durch Factoring-Unternehmen nicht entgegen. Dies haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen.
Hinweis: Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 10/2014 vom 17.3.2014).