| Wegen der eingeschränkten Aussagekraft und der praktischen Probleme für Arbeitgeber fordern die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft die Abschaffung der Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht des Großbuchstabens „M” bei der Mahlzeitengestellung. Hilfsweise sollen die Aufzeichnungserleichterungen so lange verlängert werden, bis die Finanzverwaltung belastbare Erkenntnisse aus der praktischen Anwendung sammeln konnte. |
Hintergrund: Der Großbuchstabe „M” ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, wenn der Arbeitnehmer eine Mahlzeit im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung erhalten hat, die mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist. Ob der Sachbezugswert versteuert wurde oder ob die Versteuerung wegen Kürzung der Verpflegungspauschale unterbleiben konnte, ist irrelevant. Hat das Finanzamt für die steuerfrei gezahlten Verpflegungspauschalen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen, ist eine Bescheinigung des Großbuchstabens „M” für eine Übergangszeit (bis max. 2015) nicht zwingend erforderlich.
Quelle | Schreiben an das BMF vom 13.5.2015, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144582