Grundsätzlich führt auch die Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber in Höhe der laufenden Kfz-Kosten zu abzugsfähigen Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil. Das gilt ebenso für den Fall, dass der Arbeitgeber die Privatnutzung untersagt, der Arbeitnehmer das Fahrzeug aber dennoch privat einsetzt. Eine vertragswidrige private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellt jedoch in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die beim Geschäftsführer keinen Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte auslöst.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken.
So liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung trotz Nutzungsverbot des Kfz beispielsweise vor, wenn die tatsächliche Vermutung von Privatfahrten (Anscheinsbeweis) nicht durch ein Fahrtenbuch bzw. organisatorische Maßnahmen widerlegt wird und der Geschäftsführer unbeschränkten Zugriff auf das Fahrzeug hat. Dann ist die Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst. Zu beachten ist in diesen Fällen, dass die Bemessungsgrundlage der verdeckten Gewinnausschüttung nicht mit dem lohnsteuerlichen Wert in Höhe von ein Prozent des Listenpreises zu bewerten ist, sondern nach „Fremdvergleichsmaßstäben”. Das heißt, neben den aufgewendeten Kosten ist auch noch ein angemessener Gewinnaufschlag zu berücksichtigen.
Hinweis: Ein Nutzungsverbot sollte deshalb durch organisatorische Maßnahmen unterlegt werden. Das gelingt, indem der Arbeitgeber z.B. kontrolliert, ob der Firmenwagen nach Feierabend im Betrieb verbleibt. Kann dies nicht gewährleistet werden, sollte die Erlaubnis zur Privatnutzung ausdrücklich erteilt werden. Beide Handlungsalternativen vermeiden die Entstehung einer verdeckten Gewinnausschüttung (BFH-Urteil vom 23.1.2008, Az. I R 8/06).