Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen

| Ermitteln Ingenieure oder Architekten ihren Gewinn mittels Bilanzierung, tritt die Gewinnrealisierung bereits dann ein, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI (alte Fassung) entstanden ist. In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun mitgeteilt, wie es diese neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2014 umsetzen will. |

Es wird nicht beanstandet, wenn die neue Rechtsprechung erstmals im Wirtschaftsjahr angewendet wird, das nach dem 23.12.2014 (Datum der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt) beginnt. Damit sind Abschlagszahlungen regelmäßig ab dem Wirtschaftsjahr 2015 nicht mehr als (gewinnneutrale) erhaltene Anzahlungen zu bilanzieren.

Steuerpflichtige können (Wahlrecht) den aus der erstmaligen Anwendung der neuen Grundsätze resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.

Praxishinweis | Es ist nachvollziehbar, dass die Verwaltung die neuen Grundsätze auch auf
§ 15 Abs. 2 HOAI (neue Fassung) anwendet. Allerdings sollen die Urteilsgrundsätze auch auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB anzuwenden sein. Es handelt sich, so die Verwaltung, um die Abrechnung von bereits verdienten Ansprüchen, da der Schuldner des Werkvertrags seine Leistung bereits erbracht hat. Abschlagszahlungen sind jedoch von Forderungen auf einen Vorschuss abzugrenzen, bei denen weiterhin keine Gewinnrealisierung eintritt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 29.6.2015, Az. IV C 6 – S 2130/15/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144842; BFH-Urteil vom 14.5.2014, Az. VIII R 25/11