Der Betrieb von Krankentransporten und Rettungsdiensten ist gewerbesteuerpflichtig. Private Anbieter können sich insoweit nicht darauf berufen, dass sie wie die Wohlfahrtsverbände von der Gewerbesteuer freizustellen sind. Selbst wenn die Nichtbesteuerung der Wohlfahrtsverbände rechtswidrig wäre, würde dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung der privaten Anbieter ändern.
Eine GmbH betrieb in den Streitjahren 1998 bis 2000 unter anderem einen Krankentransport/Rettungsdienst. Das Finanzamt bezog die Erträge hieraus zu recht in die Gewerbesteuermessbescheide ein. Die Gewerbesteuermessbescheide sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Konkurrenten des Unternehmens wie die Feuerwehr, das Deutsche Rote Kreuz oder der Arbeiter-Samariter-Bund möglicherweise nicht zur Gewerbesteuer herangezogen werden.
Hinweis: Das Unternehmen ist durch die Feststellung aber nicht rechtsschutzlos gestellt. Es kann vielmehr eine gesonderte Klage mit dem Ziel erheben, dass die Konkurrenten ebenfalls zu besteuern sind. Dies ergibt sich aus dem drittschützenden Charakter gesetzlicher Regelungen. Wird ein Betrieb gewerblicher Art zu Unrecht nicht besteuert, kann dies zu einer Verletzung von Rechten des Mitbewerbers führen (BFH-Beschluss vom 18.09.2007, Az. I R 30/06).