Grundsätzlich werden Verluste von Existenzgründern innerhalb einer Anlaufzeit von mindestens fünf Jahren steuerlich toleriert. Das gilt auch, wenn in diesem Zeitraum noch keine zur Verbesserung der Ertragsaussichten geeigneten Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgen.
Diese generelle Vorgehensweise findet dann aber keine Anwendung mehr, wenn die Neugründung offensichtlich auf persönlichen Interessen und Neigungen des Existenzgründers beruht. Verluste sind dann in der Anlaufzeit steuerlich nur noch anzuerkennen, wenn zu Beginn der Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept entwickelt wurde, das den Unternehmer zu der Annahme veranlassen durfte, er werde durch die Tätigkeit insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen können.
Im Urteilsfall hatte ein vermögender Geschäftsmann einen Literaturverlag gegründet und zunächst nur ein aus drei Bänden bestehendes Werk eines ihm bekannten Schriftstellers zu verschiedenen Zeitpunkten auf den Markt gebracht. Bereits die Absatzzahlen für den ersten Band blieben deutlich hinter den Erwartungen und der gedruckten Auflage zurück.
Auch die weiteren Bände konnten nicht erfolgreich vermarktet werden. Daher ergaben sich über zehn Jahre lang ausschließlich Verluste.
Hinweis: Kommt man zu dem Ergebnis, dass von Anfang an keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, kann dem Unternehmer ? anders als im Regelfall ? auch keine verlustträchtige betriebsspezifische Anlaufzeit zugebilligt werden. Dies hängt aber stets von den Umständen des Einzelfalls ab (BFH-Urteil vom 23.5.2007, Az. X R 33/04).