Ob ein steuerfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung vorliegt, beurteilt sich allein nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Das hat zur Folge, dass bis zum 1.1.2003 die Geringfügigkeitsgrenze auch unter Einbeziehung tarifvertraglich geschuldeter, aber tatsächlich nicht ausgezahlter Löhne zu bestimmen ist.
Die Arbeitgeberin beschäftigte in den Jahren 1999 bis 2001 mehrere geringfügig Beschäftigte, die einen Monatslohn von 630 DM erhielten. Auf diese Arbeitsverhältnisse fand ein Manteltarifvertrag Anwendung, der unter anderem einen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld vorsah. Die Arbeitgeberin zahlte dieses Urlaubsgeld nicht aus und die Aushilfskräfte stellten auch keine entsprechenden Forderungen. Trotzdem ist das Arbeitsentgelt der Aushilfskräfte nicht steuerfrei, denn unter Einbeziehung des tarifvertraglich geschuldeten Urlaubsgelds ist die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Es kommt damit nicht darauf an, ob und wann der Arbeitgeber das mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitsentgelt tatsächlich zahlt und dieses dem Arbeitnehmer zufließt; es ist allein auf das tariflich geschuldete Arbeitsentgelt abzustellen.
Hinweis: Bei der Ermittlung der Höhe der nachzuversteuernden Löhne darf das tariflich geschuldete, tatsächlich aber nicht ausgezahlte Urlaubsgeld allerdings nicht berücksichtigt werden. Der sozialversicherungsrechtliche Maßstab ist nur für die Frage maßgeblich, ob es sich um Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung handelt. Der Einkommensteuer unterliegt ? auch bei einer geringfügigen Beschäftigung ? nur der tatsächlich zugeflossene Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 29.5.2008, Az. VI R 57/05).