Bei Langzeit- bzw. Lebensarbeitszeitkonten hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum ein umfangreiches Wertguthaben anzusparen, um z.B. für einen begrenzten Zeitraum eine berufliche Auszeit einzulegen oder aber in den vorgezogenen Ruhestand zu gehen. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden erst fällig, wenn über das angesparte Guthaben verfügt wird. Seit dem 1.1.2009 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregeln (kurz Flexi-II) in Kraft. Es soll den Rahmen für flexible Arbeitszeitmodelle verbessern und enthält eine Reihe von wesentlichen Änderungen, die im Folgenden skizziert werden.
- Das Sozialgesetzbuch enthält nunmehr eine umfassende Definition von Wertguthaben, wonach Kurzzeit- bzw. Gleitzeitkonten ausdrücklich ausgeklammert werden. Denn hier steht nicht die entgeltliche Freistellung von der Arbeit im Vordergrund, sondern eine flexible betriebliche Arbeitszeit.
- Wertguthaben müssen als Entgelt geführt werden, wobei es einen Bestandschutz für bereits vor 2009 geführte Wertguthaben gibt. Danach können die bislang „in Zeit geführten” Konten fortgeführt werden. Das gilt auch für neue Konten, sofern sie auf zuvor abgeschlossene Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen basieren.
- Wertguthabenvereinbarungen sind auch im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen möglich. Es ist allerdings zu beachten, dass das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt in den vorangegangenen letzten zwölf Kalendermonaten abweicht.
- Für ab 2009 angelegte Wertguthaben wurde eine Werterhaltgarantie eingeführt. Hiernach darf der Anteil von Aktien und Aktienfonds am Gesamtbestand maximal 20 % betragen, sofern die Tarifvertragsparteien keine abweichende Vereinbarung treffen. Bei einem langfristigen Anlagehorizont kann das Wertguthaben aber auch ohne tarifvertragliche Regelung eine höhere Aktienquote beinhalten, weil sich das Börsenrisiko bei einer langfristigen Anlage nicht so stark auswirkt.
- Wertguthaben müssen ab 2009 besser vor Insolvenz geschützt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Konto durch eine doppelhändige Treuhand oder ein gleichwertiges Sicherungsmodell für den Fall der Insolvenz zu schützen. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrolliert. Stellt der Betriebsprüfer einen mangelnden Insolvenzschutz fest, und hilft der Arbeitgeber diesem nicht innerhalb von zwei Monaten ab, ist die Vereinbarung unwirksam und muss rückabgewickelt werden, sodass Steuern und Sozialabgaben fällig werden. Neu ist auch, dass der Arbeitnehmer das Wertguthaben kündigen kann, wenn der Arbeitgeber ihm nicht einen geeigneten Insolvenzschutz nachweist.
- Bislang konnten bestehende Wertguthaben beitrags- und steuerfrei in eine betriebliche Altersversorgung übertragen werden. Für ab 2009 abgeschlossene Vereinbarungen ist diese Möglichkeit ausgeschlossen.
- Ab Juli 2009 gilt eine neue Portabilität. Wenn ein Arbeitnehmer sein Wertguthaben bei einem Arbeitgeberwechsel nicht übertragen kann, weil der neue Arbeitgeber keine Möglichkeit zur Übertragung bietet und ein Guthaben von mehr als dem Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße (2009: 15.120 EUR West und 12.810 EUR Ost) existiert, kann dieses auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden. Die Übertragung bleibt durch eine Änderung im Einkommensteuergesetz steuerfrei. Erst wenn das Guthaben beansprucht wird, liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vor (Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 21.12.2008, BGBl I 2008, 2940).