Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Firma einer GmbH & Co. KG durchaus aus einer Buchstabenkombination bestehen kann. Eine GmbH & Co. KG meldete beim zuständigen Amtsgericht eine Änderung der Firma in „HM & A GmbH & Co. KG” an. Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück, da eine reine Buchstabenfolge ohne Sinn nicht eintragungsfähig sei.
Der Bundesgerichtshof war jedoch anderer Ansicht und stellte fest: Buchstabenfolgen kommen neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden können. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma aus.
Hinweis: Da im Urteilsfall alle Voraussetzungen erfüllt waren, wurde das Amtsgericht angewiesen, die Firmenänderung einzutragen (BGH-Urteil vom 8.12.2008, Az. II ZB 46/07).