Wird die Privatnutzung eines Firmenwagens nach der „Ein-Prozent-Regel” versteuert, sind damit nur die Privatfahrten und nicht weitere Fahrten im Rahmen anderer Einkunftsarten abgegolten. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung im Rahmen anderer Einkunftsarten sind die darauf entfallenden Selbstkosten als zusätzliche Entnahme zu erfassen. Das hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.4.2006 entschieden.
Die Oberfinanzdirektion Münster hat aktuell mitgeteilt, dass diese Entscheidung, die im Gegensatz zu der bisherigen Verwaltungsauffassung steht, ab dem Veranlagungszeitraum 2007 über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden soll.
Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen wird seitens der Finanzverwaltung aber auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet, soweit diese Aufwendungen bei keiner anderen Einkunftsart abgezogen werden (Oberfinanzdirektion Münster, Kurzinformation Einkommensteuer 14/2008 vom 9.4.2008).