Firmenwagen mit Eigenanteil: Kein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten

Ein Abzug von Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung ist auch dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens tatsächlich Kosten entstehen (im Streitfall: pauschale monatliche Zuzahlung zzgl. einer kilometerabhängigen Tankkostenzuzahlung). Da gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.

Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines Firmenwagens mangels eigenen Aufwands ausgeschlossen ist. Das Finanzgericht hat nun für die (teil-)entgeltliche Überlassung nachgelegt. Auch hier verbleibt es bei dem Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 Satz 8 Einkommensteuergesetz.

Dabei orientierte sich das Finanzgericht u. a. am Wortlaut dieser Vorschrift: Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung, sodass unter die Vorschrift danach alle Arten der Überlassung fallen.

Quelle FG Niedersachsen, Urteil vom 8.7.2020, Az. 9 K 78/19, Rev. BFH Az. VI R 35/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217520; BFH-Urteil vom 28.2.2013, Az. VI R 33/11