Ein Steuerpflichtiger erklärte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 128.641 EUR – Einkommensteuer musste er dennoch nicht zahlen. So lautet im Ergebnis ein Urteil des Bundesfinanzhofs, in dem es darum ging, ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid nachträglich nach § 129 der Abgabenordnung (AO) – „offenbare Unrichtigkeit“– berichtigt werden kann.
Sachverhalt |
Ein Steuerpflichtiger hatte in seiner Einkommensteuererklärung u. a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 128.641 EUR erklärt. Beim Einscannen der Unterlagen im Veranlagungsbezirk des Finanzamts wurde die Anlage S zur Einkommensteuererklärung indes übersehen, sodass eine Erfassung unterblieb.
Nach maschineller Überprüfung der eingescannten Daten durch ein Risikomanagementsystem gingen mehrere Prüf- und Risikohinweise ein, die die Sachbearbeiterin zwar bearbeitete. Sie prüfte aber nicht, ob die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zutreffend im Steuerbescheid übernommen worden waren. Erst im Folgejahr wurde der Fehler erkannt und der Einkommensteuerbescheid nach § 129 AO berichtigt – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied. |
- 129 Satz 1 AO erlaubt nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (mechanische Versehen), die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind. § 129 AO ist dagegen nicht anwendbar, wenn dem Sachbearbeiter des Finanzamts ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat.
Durch die im Streitfall erfolgten Prüf- und Risikohinweise war eine weitere Sachaufklärung durch die Sachbearbeiterin erforderlich. Da diese aber nicht erfolgte, beruhte die fehlende Erfassung nicht auf einem bloßen mechanischen Versehen und die Anwendung des § 129 AO scheiterte.
Quelle BFH-Urteil vom 14.1.2020, Az. VIII R 4/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215908; BFH, PM Nr. 25/2020 vom 28.5.2020