Familienheim: Keine Erbschaftsteuerbefreiung bei Gebäudeabriss und späterem Neubau

| Ein vom Erblasser selbst genutztes Familienheim kann an den Ehegatten (oder an die Kinder bei einer Wohnfläche bis zu 200 qm) grundsätzlich erbschaftsteuerfrei vererbt werden. Eine der Voraussetzungen ist, dass die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Somit scheidet eine Steuerbefreiung bei Gebäudeabriss und Errichtung eines für eigene Wohnzwecke vorgesehenen Neubaus durch den Erben aus, so das Finanzgericht München. |

Für die Steuerbefreiung ist es zwar grundsätzlich unschädlich, wenn der Erwerber zunächst eine umfassende Renovierung vornimmt und sich hierdurch der Beginn der Selbstnutzung verzögert.

Etwas anderes gilt aber, wenn das marode Gebäude abgerissen und eine neue, zur Selbstnutzung vorgesehene Wohnung errichtet wird. Denn durch die vollständige Beseitigung des geerbten Hauses kann es nicht mehr zu dessen Selbstnutzung durch den Erben kommen. Ob der Abriss unvermeidbar gewesen ist, ist insoweit irrelevant.

Quelle | FG München, Urteil vom 22.10.2014, Az. 4 K 847/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144058