Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat, liegt keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbesteuerpflichtig und – bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen – auch buchführungspflichtig.
Sachverhalt |
Ein selbstständiger Rechtsanwalt war im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Steuerpflichtigen als gewerblichen Unternehmer nach § 141 der Abgabenordnung auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht München ohne Erfolg. |
Als Datenschutzbeauftragter übt der Steuerpflichtige keine dem Beruf des Rechtsanwalts vorbehaltene Tätigkeit aus. Vielmehr wird er in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig.
Ein Datenschutzbeauftragter berät in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür muss er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z. B. der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft) besitzen. Eine spezifische akademische Ausbildung muss er aber – anders als der Rechtsanwalt – nicht nachweisen.
Aus diesem Grund übt ein externer Datenschutzbeauftragter auch keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere dem des Rechtsanwalts – ähnlich ist.
Schließlich ist – so der Bundesfinanzhof – auch keine sonstige selbstständige Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen. Es fehlt hier an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen (Vollstreckung von Testamenten, Vermögensverwaltung und Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied).
Quelle BFH-Urteil vom 14.1.2020, Az. VIII R 27/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214842; BFH, PM
Nr. 14 vom 19.3.2020