Die von einem Erben zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Das bedeutet, so der Bundesfinanzhof, dass auch die von einem Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit, der die von ihm zu tragende eigene Erbschaftsteuer betrifft, ebenfalls nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören nur die Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Das gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht mehr für solchen Aufwand, der dem Erben aufgrund eines Einspruchs- oder Klageverfahrens entsteht. So beispielsweise, wenn es um die Klage eines Vermächtnisnehmers geht, zu dem der Erbe hinzugezogen wurde. Denn auch in einem solchen Fall kann die Beteiligung des Erben der Abwehr einer möglichen Erhöhung der gegen ihn festgesetzten Erbschaftsteuer dienen. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn im finanzgerichtlichen Verfahren eine tatsächliche Verständigung über den Wert eines Vermächtnisses erzielt wird.
Hinweis: Abweichend hiervon ist es allerdings zulässig, anfallende Gebühren für die von den Erben in Auftrag gegebene Erbschaftsteuererklärung als Nachlassregelungskosten in Abzug zu bringen (BFH-Urteil vom 20.6.2007, Az. II R 29/06).