Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es gegen den EG-Vertrag verstößt, dass die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf den Erwerb von Kapitalforderungen ausgeschlossen ist oder ob die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlte Steuer zwingend angerechnet werden muss? Nach aktuellen erbschaftsteuerrechtlichen Regelungen ist nur die ausländische Erbschaftsteuer anrechenbar, die auf Vermögensgegenstände wie z.B. Immobilien sowie betrieblichen und landwirtschaftlichen Besitz entfällt.
Spanien und Großbritannien z.B. erfassen im Erbfall auch Bankguthaben von Ausländern. Da die darauf entfallende ausländische Steuer in Deutschland nicht angerechnet wird, kommt es in diesen Fällen zu einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer für die Betroffenen. Dies könnte gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen, denn Sparer könnten davon abgehalten werden, in diesen Ländern Geld anzulegen.
Hinweis: Dieser Sachverhalt wird aktuell nicht durch einen Vorläufigkeitsvermerk abgedeckt, sodass Betroffene diese Fälle offen halten sollten. Die Beschränkung der Anrechnung wird auch nicht durch das Erbschaftsteuerreformgesetz beseitigt (BFH-Beschluss vom 16.1.2008, Az. II R 45/05, beim EuGH unter Az. C-67/08).