| Auch Kosten für die energetische Sanierung der Putzfassade einer vermieteten Immobilie können anschaffungsnahe Herstellungskosten sein. Dass die Aufwendungen durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 entstanden sind, ist unbeachtlich. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. |
Zum Hintergrund
Aufwendungen werden in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Hierzu gehören jedoch nicht die Aufwendungen für Erweiterungen sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
Durch eine Umqualifizierung der Aufwendungen in Herstellungskosten sind die Kosten nicht sofort (im Jahr der Zahlung) abzugsfähig. Sie wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten aus.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen waren der Meinung, dass die Aufwendungen infolge der energetischen Sanierung der Putzfassade sofort als Werbungskosten abziehbar seien, da die Aufwendungen nicht freiwillig, sondern durch gesetzlichen Zwang entstanden wären. Aufgrund der EnEV 2009 habe die Außenfassade wegen einer mehr als 10 %igen Beschädigung vollständig saniert werden müssen. Dies habe auch die Dämmung und den Fassadenputz umfasst. Eine Ausbesserung nur der defekten Stellen sei gesetzlich nicht zulässig gewesen. Wäre die Fassadensanierung nicht in dem gesetzlich geforderten Umfang durchgeführt worden, hätten sie für diese Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR riskiert. Diese Argumentation überzeugte das Finanzgericht Münster jedoch nicht.
Der Begriff „Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen” umfasst grundsätzlich sämtliche Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, durch die Mängel beseitigt oder das Gebäude in einen zeitgemäßen Zustand versetzt werden. Aufwendungen, die durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang entstehen, sind hiervon nicht ausgenommen, so das Finanzgericht Münster.
Der Gesetzeswortlaut bietet für die Annahme einer solchen Ausnahme keinerlei Grundlage. Außerdem differenziert er nicht nach dem Motiv für die Aufwendungen, etwa ob diese freiwillig oder zwangsweise durchgeführt werden. Der gesetzliche bzw. behördliche Zwang nach der EnEV 2009 ist somit unerheblich.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 17.11.2014, Az. 13 K 3335/12 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144701