Für die Berechnung des Elterngelds ist das in den zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen maßgebend. Damit kann bei Arbeitnehmerehegatten die optimale Steuerklassenwahl vor der Geburt des Kindes für die Höhe des Elterngeldes von maximal 1.800 EUR monatlich ausschlaggebend sein. Das bedeutet, dass es sich lohnen kann, das Nettoeinkommen des zu Hause bleibenden Elternteils vorab gezielt durch einen Steuerklassenwechsel zu erhöhen.
Hinweis: Das Bundesfamilienministerium erkennt solch einen gezielten Wechsel der Lohnsteuerklassen allerdings nicht an. Dieser Auffassung haben jetzt zwei Sozialgerichte widersprochen, da das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz kein Verbot für einen solchen Wechsel vorsehen und das Einkommensteuergesetz jederzeit einen Wechsel für die Zukunft erlaubt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wieso Bezieher von Elterngeld aus einem Steuerklassenwechsel keine Vorteile ziehen dürften (Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 8.7.2008, Az. S 10 EG 15/08 und Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 28.7.2008, Az. S 11 EG 8/07).