Bei Einnahmen-Überschussrechnern sind Reisekosten im Jahr ihrer Entstehung als Betriebsausgaben Gewinn mindernd zu erfassen. Denn der Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs bei Einnahmen-Überschussrechnern richtet sich grundsätzlich nach dem Abflussprinzip. Eine gesetzliche Ausnahme vom Abflussprinzip ist auch für den Betriebsausgabenabzug von Reisekosten in Form von Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen nicht vorgesehen.
Dass die Höhe der steuerlich zu berücksichtigenden Betriebsausgaben nicht immer mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen übereinstimmt, weil das Gesetz ? wie etwa bei den Reisekostenpauschalen ? nur bestimmte Höchstbeträge zulässt, ist unerheblich. Anders als ein Arbeitnehmer, der bei der Abrechnung von Reisekosten seinen Arbeitgeber erstmals mit diesen Kosten belastet, hat ein Selbstständiger die Aufwendungen sofort bei ihrer Entstehung zu tragen. Wann er diese Kosten in seiner Buchführung erstmals erfasst und damit abrechnet, ist unerheblich.
Hinweis: Zahlt ein Unternehmer beispielsweise seine in 2007 eingenommenen Mahlzeiten erst im Jahr 2008, sind die Verpflegungspauschalen dennoch bereits in 2007 anzusetzen (FG München, Urteil vom 13.2.2008, Az. 9 K 4800/06).