Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR” zu verwenden, so die Richter vom Finanzgericht Münster.
Im Streitfall erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte und reichte beim Finanzamt eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein. Das Finanzamt beanstandete zwar nicht die Höhe der erklärten Einkünfte, forderte den Kläger aber unter Hinweis auf die bestehende Verpflichtung dazu auf, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck – Anlage EÜR – vorzunehmen und diesen nachzureichen.
Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster sprach den Kläger von einer solchen Verpflichtung frei, da es insoweit an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlt. Nach Auffassung der Richter kann die Verpflichtung zur Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden – die Verwendung eines amtlichen Vordrucks ist lediglich in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) geregelt -, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen.
Das Finanzgericht Münster führte aus, dass das Besteuerungsverfahren mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruckmuster nicht vereinfacht, sondern zumindest für diejenigen Unternehmer erschwert wird, die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standard-Systeme (im Streitfall DATEV) ermittelt haben.
Ferner kritisierten die Richter, dass der mit der Einführung der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern zu Ungleichbehandlungen im Gesetzesvollzug führt. Denn für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, steht den Finanzbehörden derzeit kein der Anlage EÜR entsprechendes Plausibilitätsprüfungsinstrument zur Verfügung, sodass vergleichbare Sachverhalte dort möglicherweise nicht aufgegriffen würden.
Hinweis: Da Revision zugelassen wurde (anhängig unter X R 18/09), bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts Münster teilt (Mitteilung Nr. 4 des FG Münster zum Urteil vom 17.12.2008, Az. 6 K 2187/08).