Seit dem 1.1.2004 unterliegt ? neben den Leistungen in Form eines regelmäßigen, monatlichen Versorgungsbezugs ? auch die von vorne herein oder vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesagte einmalige Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Regelung, so das Bundesverfassungsgericht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 7.4.2008, Az. 1 BvR 1924/07).