Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus der Beteiligung an einer ausländischen Kommanditgesellschaft, die über ein Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei sind, unterliegen auch dann dem Progressionsvorbehalt, wenn die Gesellschaft im Sitzstaat als juristische Person angesehen und entsprechend besteuert wird. Diese Sichtweise betrifft vor allem Anleger in geschlossenen Fonds, wenn die Einkünfte der Fonds-Gesellschaft im Ausland der Körperschaftsteuer unterliegen.
Der Zurechnung von Einkünften zum inländischen Gesellschafter steht nicht entgegen, dass aus Sicht des anderen Staates der Fonds als juristische Person eingestuft wird und die Einkünfte dem Fonds zugerechnet werden. Denn die Einkünftezurechnung erfolgt jeweils nach dem nationalen Steuerrecht. Dies wird auch nicht dadurch berührt, dass eine Ausschüttung der Gesellschaft im Ausland als Dividendenzahlung angesehen wird und damit dem Quellensteuerabzug unterliegt. Diese Zahlungen sind beim inländischen Gesellschafter als nicht steuerbare Privatentnahmen anzusehen. Damit wird ausgeschlossen, dass es hinsichtlich der ausgeschütteten Erträge zu einer doppelten steuerlichen Erfassung kommt.
Hinweis: Die inländische Einkünfteermittlung nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bereits auf Fondsebene (BFH-Beschluss, vom 4.4.2007, Az. I R 110/05).