Sind beide Ehegatten berufstätig, können die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich unbeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Partners unter Beibehaltung der ursprünglichen Familienwohnung unschädlich.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Die notwendigen Mehraufwendungen können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierunter fallen z.B.
- eine wöchentliche Heimfahrt,
- Verpflegungsmehraufwand für einen Zeitraum von drei Monaten und
- Miete für die Zweitwohnung.
In einem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lebte der Mann vor der Hochzeit in seiner Eigentumswohnung am Beschäftigungsort. Die Frau wohnte an einem anderen Ort im Einfamilienhaus und war dort ebenfalls berufstätig. Nach der Heirat machte der Ehemann für drei Jahre Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend und in der Folgezeit seine Ehefrau.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Begründung eines doppelten Haushalts auch dann beruflich veranlasst, wenn Ehegatten vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, jeweils dort wohnten und nach der Hochzeit eine der beiden Wohnungen zum Familienwohnsitz machen. Zieht der Mann ins Haus der Frau und behält er seine Wohnung am Arbeitsplatz bei, liegt doppelte Haushaltsführung vor. Dann ist es auch unerheblich, wenn das Paar den Familienwohnsitz später in die Räume des Mannes verlegt. Denn die Verlegung des gemeinsamen Hausstandes führt bei berufstätigen Eheleuten nicht zur Beendigung der beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung.
Hinweis: Als notwendige Mehraufwendungen werden in der Regel nur die üblichen Kosten einer Wohnung bis 60 qm Wohnfläche, die nach Lage und Ausstattung dem durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort entspricht, anerkannt (BFH-Urteil vom 30.10.2008, Az. VI R 10/07).