Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es mit dem EU-Recht vereinbar ist, dass ein in einem ausländischen Staat befindliches Bankguthaben sowohl mit deutscher als auch mit ausländischer Erbschaftsteuer belastet wird. Zudem soll geklärt werden, welcher Staat bei einem Verbot der Doppelbesteuerung auf den Steueranspruch verzichten muss.
Im Urteilsfall geht es um den Nachlass einer im Jahr 1999 an ihrem deutschen Wohnsitz verstorbenen Erblasserin. Der Nachlass besteht primär aus Kapitalvermögen, das bei Banken in Deutschland und Spanien angelegt war. Die Alleinerbin musste für das in Spanien angelegte Vermögen mangels Doppelbesteuerungsabkommen sowohl in Spanien als auch in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen.
Hinweis: Betroffen sind von dieser zu erwartenden Entscheidung insbesondere Erben, von Kapitalvermögen, das in anderen EU-Staaten angelegt ist, mit denen aber kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer besteht. Der Bundesfinanzhof verweist darauf, dass im Verhältnis zu Großbritannien z.B. dasselbe Problem besteht. Betroffene Steuerzahler sollten deshalb unter Hinweis auf das Aktenzeichen der aktuell beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Rechtsfrage ? Rs. C-67/08 ? Einspruch einlegen und ihre Bescheide offen halten (BFH-Beschluss vom 16.1.2008, Az. II R 45/05).