Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Urteilen mit der Frage beschäftigt, ob und in welcher Weise Aufwendungen von Arbeitnehmern für den Firmenwagen berücksichtigt werden können. Dabei geht es um die Fälle, in denen der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Pkw zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt und der einzelne Arbeitnehmer einige der Pkw-Kosten selbst übernimmt oder dem Betrieb insoweit eine Zuzahlung leisten muss:
- Arbeitnehmer können die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen stets als Werbungskosten geltend machen, wenn der geldwerte Vorteil per Einzelnachweis nach der Fahrtenbuchmethode bewertet wird. Als geldwerten Vorteil bezeichnet man Einnahmen, die nicht aus Geld bestehen, wie die Überlassung des Pkw zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
- Wird der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt, können pauschale Nutzungsentgelte und auch vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs als Werbungskosten berücksichtigt werden. Diese Entgelte stellen Anschaffungskosten für ein fremdes Wirtschaftsgut dar, das der Steuerpflichtige zur Einkünfteerzielung nutzt. Daher kann der Arbeitnehmer diesen Aufwand wie ein Nutzungsrecht behandeln und Abschreibungen vornehmen.
Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa für Treibstoff, Leasingraten oder Versicherungen bleiben hingegen beim Ansatz der Ein-Prozent-Regel unberücksichtigt. Zwar sind die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Pkw-Kosten grundsätzlich Aufwendungen zum Erwerb des Nutzungsvorteils. Dennoch kann solch individueller Aufwand bei der typisierenden Ein-Prozent-Regel keine Berücksichtigung finden, weil die Höhe des pauschalen Nutzungswerts nicht von den individuellen Kosten abhängt. Die individuelle Kostenzusammensetzung ist nur von Bedeutung, wenn der Gesamtaufwand eines Fahrzeugs durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.
- Besteuert der Arbeitgeber den Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung pauschal, sind die vom Arbeitnehmer übernommenen individuellen Kosten weder beim Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung mindernd zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nicht nur bei Privatfahrten auf eigene Rechnung tankt, sondern generell sämtliche Benzinkosten bezahlen muss. Hier liegt auch kein steuerfreier Auslagenersatz vor, da der Arbeitnehmer nicht befugt ist, den Aufwand an seinen Arbeitgeber weiterzugeben (BFH-Urteile vom 18.10.2007, Az. VI R 96/04; Az. VI R 57/06; Az. VI R 59/06).