Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern. Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr entrichtet.
Im Streitfall wurde die Dauerfristverlängerung unmittelbar nach dem Antrag auf Insolvenz widerrufen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat dies lediglich zur Folge, dass die eingeräumte einmonatige Fristverlängerung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Wird die Dauerfristverlängerung widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum – für den die Fristverlängerung gilt – angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern erst mit der Jahressteuer zu verrechnen.
Hinweis: Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch (BFH-Urteil vom 16.12.2008, Az. VII R 17/08).