Jeder Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums dem Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Grundsätzlich muss eine Umsatzsteuer-Voranmeldung vierteljährlich abgegeben werden (Quartalszahlung). Folgende Ausnahmen sind zu beachten:
- Im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben werden.
- Hat die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6.136 EUR betragen, muss monatlich eine Voranmeldung abgegeben werden.
- Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 EUR betragen, kann der Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen befreit werden.
Für die Abgabe der Voranmeldung kann eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Damit verlängert das Finanzamt dem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldung und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat. Bei Gewährung einer Dauerfristverlängerung müssen Unternehmer, die zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, eine Sondervorauszahlung leisten. Quartalszahler hingegen sind von dieser Leistungspflicht befreit.
Hinweis: Ein erstmaliger Antrag auf Dauerfristverlängerung ist elektronisch bis zum 10.4.2008 zu stellen. Eine einmal für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung gilt regelmäßig bei unveränderten Verhältnissen auch für die Folgezeit weiter.