Der Gesetzgeber hat einen befristeten Zuschlag zu privaten Pflege-Pflichtversicherungsverträgen zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben
eingeführt.
Durch § 110a Sozialgesetzbuch (SGB) XI hat der Gesetzgeber den privaten Versicherern die Möglichkeit eingeräumt, deren pandemiebedingten Belastungen aufgrund des Pflegerettungsschirms durch einen zeitlich befristeten Beitragszuschlag auszugleichen. Die Regelung ist bis zum 31.12.2022 begrenzt.
Für Versicherte ohne Beihilfeanspruch beträgt der Corona-Zuschlag 3,40 EUR pro Monat. Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Zuschlags. Für Versicherte mit Beihilfeanspruch beträgt der monatliche Zuschlag 7,30 EUR.
Beachten Sie | Der Zuschlag wird zusätzlich zum Beitrag erhoben und ist unabhängig davon, ob bereits der Höchstbeitrag gezahlt wird.
Quelle | § 110a Sozialgesetzbuch (SGB) XI