Die steuerfreie langfristige Vermietung von Campingflächen erstreckt sich auch auf die Lieferung von Strom. Mit diesem aktuellen Urteil widerspricht der Bundesfinanzhof der Verwaltungsauffassung in den Umsatzsteuerrichtlinien.
Die Lieferung von Heizwärme und Wasser, die Überlassung von Waschmaschinen und die Reinigung von Gemeinschaftsflächen gehört als Nebenleistung zur steuerfreien Wohnraumvermietung und bleibt damit ebenfalls steuerfrei. Gleiches gilt für die steuerfreie Standplatzvermietung, wenn den Marktbeschickern Strom und Wasser zur Verfügung gestellt wird. In all diesen Fällen handelt es sich lediglich um unselbstständige Nebenleistungen.
Die Überlassung von Campingplätzen ist das wesentliche Umsatzelement und die darüber hinaus erbrachten Leistungen nur von untergeordneter Bedeutung, weil die Vermietung eines Campingplatzes ohne Stromanschluss heutzutage nicht mehr möglich ist. Die anders lautende Meinung der Finanzverwaltung ist nicht mehr zeitgemäß, weil sie sich auf ein Urteil des Reichsfinanzhofs aus dem Jahre 1931 bezieht.
Hinweis: Anders sieht es bei den Umsätzen aus der Benutzung einer Fernsprechanlage aus. Bei der Überlassung von Telefoneinrichtungen handelt es sich nämlich um eine selbstständige Leistung und nicht um eine steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksvermietung. Diese Rechtsprechung stimmt mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof überein, wonach die Überlassung von Telefonanlagen in Krankenhäusern keine (steuerfreie) Nebenleistung zur Krankenbehandlung ist (BFH-Urteil vom 15.1.2009, Az. V R 91/07).