Bundesfinanzministerium äußert sich zur Umsatzsteuer bei Sicherungseinbehalten

| Der Bundesfinanzhof hatte vor rund zwei Jahren entschieden, dass Unternehmer Umsatzsteuer für Sicherungseinbehalte unter gewissen Voraussetzungen nicht an das Finanzamt abführen müssen. Das Bundesfinanzministerium wendet diese Rechtsprechung nunmehr an, sodass Unternehmer bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung eine Steuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit vornehmen können. |

Zum Hintergrund: Bei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer bereits in dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Für Bauunternehmer war das bislang insbesondere bei Großaufträgen ein Problem. Obwohl der Kunde einen Sicherungseinbehalt oftmals über Jahre zurückbehält, musste die Umsatzsteuer für diesen nicht vereinnahmten Rechnungsbetrag bereits an das Finanzamt überwiesen werden.

Voraussetzungen für die Steuerberichtigung

Voraussetzung ist, dass der Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann.

Hat der Unternehmer die Gewährleistungsansprüche seiner Leistungsempfänger durch Bankbürgschaft gesichert oder war ihm eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich, liegt keine Uneinbringlichkeit vor.

Praxishinweis | Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist nachzuweisen, dass für jeden abgeschlossenen Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden.

Vorsteuerkorrektur des Leistungsempfängers

Bei einer Steuerberichtigung hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer muss dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche nicht mitteilen. Das Finanzamt des Unternehmers ist allerdings berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 3.8.2015, Az. III C 2 – S 7333/08/10001 :004, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145098